Baugenehmigung Gartenhaus

 

 

Grundsätzlich ist für die Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften der Bauherr verantwortlich. Es ist daher immer ratsam das Bauvorhaben und das Grundstück auf spezielle Anforderungen Regelungen und Sondermöglichkeiten zu überprüfen. Ein Anruf beim Bauamt gibt genauere Auskünfte. Reden Sie auch mit den Nachbarn.


Ein Bebauungsplan regelt genau was, wo, wie überhaupt möglich ist. Er ist vorrangig der Landesbauordnung einzuhalten. Diesen finden Sie bei Ihren Unterlagen und liegt auch bei der Stadt/Gemeinde vor. Wenn Sie in einem Wohngebiet wohnen das die letzten 50 Jahre neu erschlossen wurde gibt es meist einen Bebauungsplan.


Gibt es keinen Bebauungsplan gilt die Landesbauordnung. In Bayern die Bayerische Bauordnung BayBo. Darin ist dann geregelt was, wo, wie möglich ist.


Für die möglichen Bauvorhaben braucht man dann i.d.R. eine Baugenehmigung.


Verfahrensfrei bauen bei Einhaltung der Vorgaben


Die Bayerische Bauordnung lässt bestimmte Bauvorhaben auch ohne Genehmigungsverfahren zu. Hält man diese ein und auch die Vorgaben des Bebauungsplanes, kann ohne Genehmigungverfahren gebaut werden.

Auszug aus der Bayerischen Bauordnung für verfahrensfreie Bauvorhaben:

  • Art. 57
    Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
    (1) Verfahrensfrei sind
    1.
    folgende Gebäude:
    a)
    Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,
    b)
    Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich,
    c)
    freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m2 überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
    d)
    Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 m2 Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienen,
    e)
    Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
    f)
    Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
    g)
    Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2,
    h)
    Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl I S. 2146),

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